Nach § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) sind keine Zustimmungen erforderlich bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

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